Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Firma Gerl GmbH

I. Datenschutz
Die dem Auftragnehmer zur Kenntnis gelangenden Daten werden automationsunterstützt verarbeitet und der Auftraggeber stimmt jeglicher Verwendung dieser Daten durch den Auftragnehmer oder Dritte ausdrücklich zu.

II. Kostenvoranschlag/Kostenschätzung
  1. Kostenvoranschläge/Kostenschätzungen sind entgeltlich und wird im Sinne des § 5 KSchG ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen.
  2. Im Sinne des § 5 Abs. 2 KSchG erklärt der Auftragnehmer ausdrücklich, dass die Richtigkeit des Kostenvoranschlages bzw. der Kostenschätzung nicht garantiert wird.
  3. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bzw. einer Kostenschätzung wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages bzw. der Schätzung verhält.
  4. Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages bzw. der Schätzung erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und Ähnlichem werden Auftraggeber gesondert verrechnet.

III. Audatex Kostenvoranschlag
  1. Werden Karosserieschäden mittels Audatex berechnet, werden 2 % der kalkulierten Summe als Kosten berechnet.

IV. Erfüllung
  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Werklohn samt allen Nebenspesen beim Auftragnehmer eingegangen ist und der Auftraggeber das Fahrzeug vom Auftragnehmer rechtzeitig abgeholt hat.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug binnen 7 Tagen ab dem vorab festgelegten Fertigstellungstermin oder, sollte sich dieser verzögern, ab der Verständigung von der Bereitstellung durch den Auftragnehmer von diesem abzuholen. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Standgebühr von EUR 10,-- netto je angefangenen Tag zu verrechnen. Der Auftragnehmer haftet diesfalls für Schäden nur bei grobem Verschulden.
  4. Der Auftragnehmer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitstellt, jeden falls aber wenn der Auftraggeber das Fahrzeug übernommen hat. Die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins ist unverbindlich und kann der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin um bis zu 10 Tage überschreiten (bei Ersatzteilbestellungen bzw. Lieferungen gerechnet, ab Zulieferung an den Auftragnehmer), ohne in Verzug zu geraten. Jeglicher Schadenersatz aus einer allenfalls verspäteten Fertigstellung ist ausgeschlossen. Sollten Ersatzteile nicht lieferbar sein, gilt der Tag des Eintreffens des Ersatzteiles zzgl. 10 Kalendertage.

V. Prüfpflicht/Gefahrtragung:
  1. Der Auftraggeber hat das Kraftfahrzeug am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kraftfahrzeuges durch den Auftraggeber gilt das KFZ als ordnungsgemäß repariert und ohne Beschädigungen (oder sonstige Verschlechterungen) übergeben. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen und schriftlich festzuhalten.
  2. Mit Übernahme, spätestes mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist bzw. der Bereitstellung im Sinne des gehen Gefahr und Zufall auf den Auftraggeber über.

VI. Zahlungsbedingungen/Werklohn

  1. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. Sämtliche Zahlungen haben vor Übergabe des Kraftfahrzeuges bar, mit Bankomatkarte oder mit einer vom Auftragnehmer akzeptierten Kreditkarte zu erfolgen (Zahlungen mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte werden nur bis EUR 700,-- akzeptiert).
  2. Erfolgt entgegen Punkt 1, aus welchen Gründen auch immer eine Herausgabe des Fahrzeuges ohne vorherige Liquidierung des Werklohnes, befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug und gelten Verzugszinsen vom 5 % über dem Basissatz der österreichischen Nationalbank als vereinbart. Für Mahnungen ist der Auftragnehmer berechtigt dem Auftraggeber jeweils EUR 14,-- in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zum Ersatz der Kosten sowie Mahnspesen eines Inkassoinstituts oder/und eines Rechtsanwalts verpflichtet.
  3. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers gegen den Werklohn ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
  4. Für den Fall, dass die (voraussichtlichen) Reparaturkosten einen Betrag von EUR 1.000,-- übersteigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung (zu jedem Zeitpunkt) zu verlangen. Wird die Anzahlung nicht beigebracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und es gilt Pkt. XiV.

VII. Gewährleistung

  1. Gegenüber Konsumenten i. A. des KSchG leistet der Auftragnehmer Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist. Gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
  2. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
  3. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen.
  4. Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt.
  5. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstelllergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
  6. Hinsichtlich Behelfsreparaturen bzw. Reparaturen mit gebrauchten Teilen wird ausdrücklich auf Pkt. XIII hingewiesen.

VIII. Schadenersatz

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (siehe aber Abs. 2).
  2. Schadenersatz im Sinne des § 933 a ABGB ist, wenn der gegenständliche Vertrag kein Verbrauchergeschäft ist, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelfolgeschäden, sowie ein richterliches Mäßigungsrecht.
  3. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.
  4. Die Haftungsbeschränkung gemäß Pkt. IX 1. und 2. gilt auch bei Verlust oder Diebstahl des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.
  5. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.
  6. Leistet der Garantiegeber oder eine Versicherung, aus welchem Grund auch immer, nicht den (gesamten) Werklohn, ist der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Unterbleibt eine Reparatur mangels Deckung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Standkosten in Höhe von EUR 10,-- netto vom Auftraggeber zu verlangen. Die Geltendmachung eines allenfalls höheren Schadenersatzes ist dadurch nicht ausgeschlossen. Diesfalls ist der Auftraggeber zur umgehenden Abholung des Fahrzeuges verpflichtet.

IX. Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
  1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
  2. Der Auftraggeber erklärt für den Fall, dass er den Reparaturgegenstand vor Verrichtung der Arbeiten durch den Auftragnehmer auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt hat, ausdrücklich, dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht ordnungsgemäß geparkt wurde. Der Auftraggeber haftet für jede Inanspruchnahme (auch bei geänderten Verhältnissen) selbst, bzw. wird er den Auftragnehmer schadlos halten.

X. Altteile
  1. Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
  2. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

XI. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten, eingebauten oder anmontierten Waren bzw. Teile bleiben bis zur Vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

XII. Behelfsreparaturen/Reparaturen mit Gebrauchtteilen

  1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen und bei Reparaturen mit gebrauchten Teilen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
  2. Auf diesem Umstand wird der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen.

XIII. Zurückbehaltungsrecht
  1. Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen gegen den Auftraggeber, insbesondere aus dem gegenständlichen Auftrag und insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem im verursachten Schaden sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.
  2. Weisungen über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Aufragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen. Für die Ausführung übernimmt der Auftragnehmer sämtliche Haftungen.

XIV. Sonstige Vertragsbestimmungen
  1. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass der Reparaturgegenstand sein unbelastetes Eigentum darstellt (bzw., dass sicher der Reparaturgegenstand insbesondere nicht im Fremdeigentum, z. B. Leasing befindet) und er zur Auftragserteilung berechtigt ist.
  2. Es wird zur Kenntnis gebracht, dass Vertreter (Angestellte) des Auftragnehmers nicht berechtigt oder ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des gegenständlichen Reparaturantragtextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher mündlicher Zusagen überschreitet der Vertreter (Angestellte) des Aufragnehmers seine Vollmacht.
  3. Bedingungen für die Wirksamkeit des Vertrages bedürfen zu Ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und Anführung im Vertragstext.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft ist Salzburg. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Bei Adressänderungen ist der Auftraggeber zur schriftlichen Verständigung des Auftragnehmers verpflichtet. Zustellungen gelten an jener Adresse als bewirkt, die dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegeben wurde.

Obenstehende Bestimmungen sind Bestandteil des Reparaturvertrages und werden vom Auftraggeber zustimmend zur Kenntnis genommen.

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Tel. 06246 / 72668

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Gartenauer Strasse 2a
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